Allgemeines zum Erwerb von Waffen

Jeder unbescholtene Schweizer-Bürger und Ausländer mit C Aufenthaltsbewilligung kann mit dem vollendetem 18. Altersjahr, sofern keine Hinderungsgründe bestehen (siehe "Bundesgesetz über Waffen") oder Bürger einer dieser Staaten ist:

Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Mazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien und Albanien, Waffen und Munition erwerben.

Auszug aus dem "Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:

  1. Einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern
  2. vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden
  3. Einschüssige Kaninchentöter

Für den Erwerb von Faustfeuerwaffen, Selbstlade- Gewehre und Flinten, sowie für Langwaffen mit Vorderschaft (Pump-Action) oder Unterhebel Repetier System, benötigen Sie einen Waffen-Erwerbsschein. Faustfeuerwaffen mit einem Magazien welches mehr als 20 Patronen fasst sowie Selbstladegewehre & Selbstladeflinten mit einem Magazin welches mehr als 10 Patronen fasst, benötigen eine kleine Ausnahmebewilligung. Ausgenommen von dieser Regel sind Waffen für Randfeuermunition ! Seriefeuerwaffen sowie zu Halbautomaten umgebaute Seriefeuerwaffen benötigen eine Ausnahmebewiligung.

Dieser kann bei jedem Polizeiposten oder der zuständigen Kantonaler Fachstelle Waffen beantragt werden.